Historischer Verein München Laim - Der Laimer Geschichte verpflichtet
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Geschichte des VereinsSatzungVorstandschaft
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Satzung (Neufassung Stand: 07.03.2013)

§ 1 Name und Sitz

Der am 25. Januar 1984 gegründete HISTORISCHER VEREIN LAIM e. V. mit Sitz in München (Postanschrift: Adresse des 1. Vorsitzenden) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

§ 3 Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei dem Ausscheiden von Mitgliedern oder durch Auflösung des Vereins erhalten diese keinerlei Zahlungen, auch nicht einbezahlte Kapitalanteile oder dem Verein geleistete Sacheinlagen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist vom Finanzamt für Körperschaften unter der Nr. 143/216/90638 als gemeinnützig und damit als besonders förderungswürdig anerkannt. Der Verein bemüht sich um die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den Mitgliedern. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen sein. Über Neueintritte entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.

Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied jederzeit möglich. Bei groben Verletzungen gegen Ziele und Satzung können Mitglieder ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach zweijähriger Nichtentrichtung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Um die finanziellen Mittel für die Durchführung seiner Arbeit zu erhalten, erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 7 Mitgliederversammlung

Für die Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie tritt alle zwei Jahre zur Wahl eines Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Vorstandes zusammen. Sie entscheidet über die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Art der Wahlen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die bisherigen Vorstands-Mitglieder bleiben darüber hinaus so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer.
Sie wählt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ohne vorherige Aussprache auf Vorschlag des Vorstandes.
Soweit bei Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung männliche und weibliche Formen möglich sind, umfassen die Bezeichnungen immer auch die weibliche Form.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Im übrigen gilt § 37 BGB.

§ 8 Vorstand (als Vereinsleitung)

Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und die weiteren gewählten Mitglieder des Vorstandes (§ 7) bilden zusammen den Vorstand als Vereinsleitung. Dieser erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung anderen Organen übertragen sind. Er trifft sich mindestens zwei mal jährlich und wird vom Vorsitzenden eingeladen. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vorstandes.

§ 9 Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand (gemäß § 26 BGB). Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand (§ 8) für den Rest der Wahlperiode einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter.
Die Zustimmung zu Beschlüssen kann auch im Umlaufverfahren durch mündliche Erklärungen erteilt werden.

§10 Fachbeirat

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung zu einem bestimmten Thema oder auf längere Dauer einzelne Personen zu Sitzungen hinzu laden. Sie brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein, besitzen in diesem Fall dann kein Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten (§§ 5,7,8,11) und dürfen bei Entscheidungen über Ein- und Austritte (§ 5) nicht anwesend sein.

§ 11  Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung einberufen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung ist nur die Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Laim zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten - salvatorische Klausel

Die Neufassung der Satzung des Vereins wurde von der Mitgliederversammlung am
... 2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Für den Fall, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam sein sollten, finden anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Im Übrigen bleibt die Satzung wirksam.

München, den 07.03.2013

Margit Meier
Vorsitzender

Peter Gloël
Schriftführer

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